§ 1 Firma und Sitz
 

(1) Die Firma der Gesellschaft lautet ARTmv gUG (haftungsbeschränkt).

(2) Sitz der Gesellschaft ist Stralsund.

 
     
 
§ 2 Gemeinnützigkeit
 

(1) Die ARTmv gUG (haftungsbeschränkt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, parteipolitisch unabhängig, konfessionell neutral und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschaft und den gemeinen Wert der von der Gesellschaft geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Hansestadt Stralsund, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 
     
 
§ 3 Gesellschaftszweck
 

(1) Der Gesellschaftszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur.

(2) Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Stärkung und Vernetzung der freien Kunstszene in MV;
- Mitwirkung bei Kulturveranstaltungen und Entwicklungsplänen;
- Organisation von Kunstausstellungen und Vertretung bei Kunstmessen;
- Verbesserung der Einkommens- und Arbeitsbedingungen für Kunstschaffende;
- Durchführung von fachübergreifenden Projekten;
- Kreativkurse für alle Altersgruppen.

(3) Die Gesellschaft darf Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.

 
     
 
§ 4 Stammkapital und Rücklage
 

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.000 Euro. Es wird vollständig von Herrn Jan Schmidt-Marfo, der den Künstlernamen Ian Wiskow führt, übernommen (Geschäftsanteil 1).

(2) Die Einlage ist in voller Höhe auf das zu gründende Firmenkonto einzuzahlen.

(3) Gewinne dürfen nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden. 25% des Gewinns müssen so lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Mindestkapital von 25.000 Euro aufgebaut ist. Eine zeitliche Frist gibt es dafür nicht. Wenn die Gesellschaft keine Gewinne erzielt, muss auch keine Rücklage gebildet werden.

(4) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro, entfallen die Beschränkungen. Der Gesellschaft steht es dann frei, die Bezeichnung gUG beizubehalten oder aber in eine gGmbH umzufirmieren.

 
     
 
§ 5 Geschäftsjahr
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft und endet mit dem darauffolgendem 31. Dezember.

 
     
 
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
 

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft alleine.

(3) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann auch in diesem Fall Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

(4) Jedem Geschäftsführer kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, so dass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann.

(5) Im Falle der Liquidation gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend für die Liquidatoren.

 
     
 
§ 7 Regelung zum Wettbewerbsverbot
 

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können einzelne Gesellschafter oder Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreit und nähere Einzelheiten der Befreiung (z.B. Entgeltvereinbarungen) festgelegt werden.

 
     
 
§ 8 Bekanntmachung
 

Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.

 
     
 
§ 9 Schlussbestimmungen
 

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im Übrigen unberührt, soweit Treu und Glaube dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

(2) Jeder Gesellschafter ist zu Vertragsänderungen verpflichtet, die der Gesellschaftszweck oder die Treuepflicht der Gesellschafter gegeneinander gebietet.

 
     
 
§ 10 Kosten
 

Die Gründungskosten bei Notar und Registergericht trägt die Gesellschaft. Gründungskosten, die über das Stammkapital von 1.000 Euro (eintausend Euro) hinausgehen werden durch zusätzliche Einlagen gedeckt.

 
     
 
 

Stralsund, den 21.03.2018

 
     
 
 

Home